§ 1 Name
Der Verein führt die Bezeichnung Sportgemeinschaft Herzogsweiler-Durrweiler e.V..Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freudenstadt eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Durrweiler. Er besteht aus einer Fußball- und einer Schützenabteilung. Die Vereinsfarben sind schwarz/ rot.

§ 2 Zweck
a. Die Sportgemeinschaft Herzogsweiler-Durrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar in Form körperlicher Ertüchtigung durch Turnen, Wandern, Spiel, Sport und Schießen.
b. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßnahme einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
c. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden keine einbezahlten Kapitalanteile und keine geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Der Verein ist Mitglied:
1. des Württembergischen Fußballverbands e.V.
2. des Württembergischen Landesschützenverbands e.V.
3. des Württembergischen Landessportbunds.

Die Satzungen und Ordnungen dieser Dachorganisationen in der jeweils gültigen Fassung sind grundsätzlich auch für den Verein verbindlich.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die vom Gesamtausschuss aufzustellende Geschäftsordnung.
2. Angehörige des Vereins im Alter bis zu 18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Beitrag zahlende Mitglieder sind stimmberechtigt.
3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Abteilungsausschüsse. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag. Bei Minderjährigen ist der Beitritt vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag -2- des Gesamtausschusse in der Generalversammlung ernannt.
4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der jeweiligen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn-, Sport- oder Schützenverein bedarf der Bekanntgabe gegenüber dem Abteilungsausschuss.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann.
b. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Abteilungsausschuss beschlossen werden, und zwar:
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Zeit von mindestens 1 Jahr im Rückstand ist
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung eines Verbands, dem der Verein als Mitglied angehört
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbands, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht in der Generalversammlung zu. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder sollten mindestens 20 Jahre Mitglied sein. Mitglieder, die das 65.Lebensjahr erreicht haben, sind beitragsfrei.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: Gesamt- und Abteilungsvorstand
a. der Vorstand
b. der Abteilungs- und Gesamtausschuss
c. die Mitgliederversammlung (Haupt- und Generalversammlung).

§ 8 Der Vorstand
a. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
Vorsitzendem (Präsident)
1. Stellvertreter (Vizepräsident)
2. Stellvertreter (Vizepräsident).
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. § 26 BGB regelt auch die Verantwortlichkeiten (Vertretung durch Mehrheit der Vorstandsmitglieder).
b. Die Mitglieder des Vorstands nach a. werden in getrennten Wahlgängen bei der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Gesamtausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einen Ersatzmann bestimmen.
c. Aufgaben des Vorstands:
1. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit dem Gesamtausschuss.
2. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Gesamtausschusses und der Generalversammlung sowie die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.

§ 9 Gesamtausschuss
a. dem Gesamtausschuss gehören an:
1. der Vorstand
2. der gemeinsame Schriftführer
3. die Kassierer (Fußball und Schützen)
4. der Abteilungsleiter Schützen
5. der Abteilungsleiter Fußball
6. zu jedem Abteilungsleiter ein weiteres Mitglied seiner Abteilung.
b. Der Vorstand und der gemeinsame Schriftführer werden von der Generalversammlung gewählt. Alle übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses werden von den Abteilungen in den Gesamtausschuss delegiert.
c. Der Gesamtausschuss ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. bzw. 2. Stellvertreter einzuberufen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
d. Aufgaben des Gesamtausschusses:
1. Entscheidung über Grundsatzfragen
2. Festlegung allgemeiner Richtlinien, die das Verhältnis der einzelnen Abteilungen zueinander betreffen
3. Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Vereinsangehörige (siehe Geschäftsordnung)
4. Bestellen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters beim Ausscheiden zwischen den Generalversammlungen
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Erstellung einer verbindlichen Geschäftsordnung.

§ 10 Die Generalversammlung
a. Die ordentliche Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre, und zwar vor dem 30. April, statt. Jede Abteilung der Sportgemeinschaft Herzogsweiler-Durrweiler hält im 1. Kalendervierteljahr ihre Abteilungsversammlung ab. Die Generalversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Pfalzgrafenweiler und durch Aushang im Vereinsheim.
2. Die Tagesordnung hat zu erhalten:
a. den Bericht des Vorsitzenden (des Präsidenten)
b. den Bericht des Hauptkassiers
c. den Bericht des Kassenprüfers
d. die Entlastung des Vorstands und der Kassierer
e. Anträge und Beschlüsse
f. gegebenenfalls Neuwahlen.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 32 I S. 3, 33 und 41 S. 2 BGB).Enthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen, die eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfordern. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Aberkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, ist das Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Über den Verlauf der Generalversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
b. Die außerordentliche Generalversammlung
Sie findet statt:
1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
2. wenn die Einberufung von mindestens 15 Vereinsmitgliedern schriftlich gefordert wird.

§ 11 Allgemeines
a. Die Durchführung des Sport- und Schießbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
b. Die Abteilungsausschüsse sind in ihrer aktiven Vereinstätigkeit intern selbständig und arbeiten soweit in eigener Verantwortung sind aber dem Gesamtvorstand verantwortlich. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter anzuzeigen.
c. Die Abteilungen führen eine eigene Kasse. Jede der genannten Abteilungen erhebt die Mitgliedsbeiträge nach § 6 selbst, führt die Verbandsumlagen ab und trägt ihre sonstigen Geschäftsunkosten. Kosten, die den Gesamtverein belasten, werden anteilmäßig aufgeteilt. Die einzelnen Abteilungskassen unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spiel- und Sportbetrieb entstehenden Schäden.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Generalversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Gemeinde Pfalzgrafenweiler zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
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